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Unsere Satzung

Präambel

 

Am 8. April 1951 fanden sich in der Bundesrepublik Deutschland junge Menschen nach dem Erlebnis von Krieg, Flucht und Vertreibung aus ihrer Heimat zu dem Jugendverband „Deutsche Jugend des Ostens“ zusammen. Neben dem Bestreben, sich für diese Zeit notwendigen Hilfen zur Lösung ihrer sozialen Probleme zu geben, haben sie es sich zur besonderen Aufgabe gemacht, auf eine neue Rolle der Deutschen in dem sich formierenden Europa hinzuwirken. Die „ Charta der deutschen Heimatvertriebenen“ wurde dabei zu einem wichtigen Baustein. 

1974 erfolgt die Namenserweiterung zur „DJO - Deutschen Jugend in Europa“. 

 

Plurale Gesellschaft, Vertrauen in eine neue Zukunft und der Wunsch, Deutsche in Europa zu sein, wurden die Grundlagen ihrer Aufgabenstellung.

 

§ 1

Name und Sitz

 

Vor dem Hintergrund der Veränderung in Deutschland und Europa gibt sich der Jugendverband den Namen „ Deutsche Jugend in Europa, Kreisverband Hannover Stadt e.V.“ Er hat seinen Sitz in Hannover und ist im Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2

Aufgaben

 

Die Deutsche Jugend in Europa, Kreisverband Hannover-Stadt e.V. ist ein überparteilicher und überkonfessioneller Zusammenschluss junger Menschen, die die vielfältigen Formen der Gemeinschaft zu gegenseitiger Hilfe bei der Entwicklung eigener Persönlichkeit nutzen wollen. 

 

Gemeinsame Grundlage ist die Bereitschaft zur Mitgestaltung  des Zusammenlebens der Menschen in den Länder der Bundesrepublik Deutschland und den Staaten Europas mit ihren Völkern und Volksgruppen. 

 

Anliegen der Deutsche Jugend in Europa ist das Entwickeln der Bereitschaft, als Brücke zwischen Menschen Volksgruppen und Völkern zu dienen, 

 

mit dem Ziel, 

 

•    gegenseitiges Kennen lernen zu fördern, 

•    unterschiedliche Wertvorstellungen zu tolerieren, 

•    gegenseitige Hilfe zu leisten, 

•    eigenes Verhalten zu überdenken u. gegebenen fall zu verändern, 

•    Fähigkeiten entwickeln, einander zu vertrauen u. zu vergeben. 

 

Die Deutsche Jugend in Europa vermittelt Kenntnisse und Fähigkeiten zum Zusammenleben von Menschen im freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat auf der Grundlage 

 

•    des Grundgesetzes/Verfassung der Bundesrepublik Deutschland

•    der Achtung und Anwendung der Menschenrechte

•    der Charta der deutschen Heimatvertriebenen 

•    der Toleranz und Partnerschaft mit Menschen und Völkern unterschiedlicher ethnischer, religiöser, sozialer, wirtschaftlicher und weltanschaulicher Herkunft. 

Die Deutsche Jugend in Europa tritt für eine weltweite Friedensordnung ein, in der 

 

•    das Selbstbestimmungsrecht der Völker, 

•    das Recht auf Heimat, 

•    ein völkerrechtlich verankertes Verbot von Massenvertreibung, 

•    die weiteren Normen des Völkerrechts und 

•    die Sicherung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage eines jeden Volkes Handlungsmaßstab bei der Lösung von Konflikten sind. 

 

Die Deutsche Jugend in Europa will die Interessen junger Menschen auf allen gesellschaftlichen Ebenen deutlich machen u. vertreten.

 

Die Deutsche Jugend tritt dafür ein und trägt dazu bei, dass Heimat durch verantwortungsbewusstes und zukunftsorientiertes Zusammenwirken von Mensch, Natur und Technik als erlebens-, erhaltens- und schützenwerter Raum gestaltet wird. 

 

§ 3

Mitgliedschaft 

 

Mitglieder der Deutsche(n) Jugend in Europa sind:

 

  1. die in den Jugendgruppen der Deutsche(n) Jugend in Europa organisierten natürlichen Personen, 

  2. Vereine, die der Deutsche(n) Jugend in Europa beigetreten sind,

  3. natürliche Personen, die als Einzelmitglieder der Deutsche(n) Jugend in Europa beigetreten sind. 

 

Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme von Einzelmitgliedern entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme von Vereinen und Benennung der Jugendgruppen entscheidet der Kreisjugendtag auf schriftlichen Antrag. 

 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Über den Ausschluss von Vereinen entscheidet der Kreisjugendtag.

 

Gegen die Beschlüsse, die nach §3 vom Vorstand zu treffen sind, kann der/die Betroffene binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung des Beschlusses Beschwerde beim Kreisjugendtag einlegen. Dieser entscheidet endgültig. 

 

Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben. 

 

§ 4

Organe

 

Die Organe der Deutsche(n) Jugend in Europa, Kreisverband Hannover-Stadt e.V. sind: 

 

1.     der Kreisjugendtag 

2.    der geschäftsführende Vorstand 

3.    der erweiterte Vorstand 

 

§ 5 

Kreisjugendtag

 

Der Kreisjugendtag setzt sich zusammen aus: 

 

Dem Vorstand, jeweils einer Leitung der Jugendgruppen bzw. 

Mitgliedsvereine sowie jeweils einer stellvertretenden Leitung 

der Jugendgruppen bzw. Mitgliedsvereine.

Jedes Mitglied des Kreisjugendtages ist stimmberechtigt mit einer Stimme. 

 

Stimm- und teilnahmeberechtigt am Kreisjugendtag sind die Delegierten nur dann, wenn sie die Voraussetzungen nach § 3 erfüllen. 

 

Jedes Mitglied des Kreisjugendtages kann außer seiner eigenen, maximal eine weitere Stimme wahrnehmen, sofern es hierzu schriftlich bevollmächtigt ist. 

 

Der Kreisjugendtag soll jährlich, muss jedoch in jedem zweiten Jahr zusammentreten. Er ist schriftlich von dem Vorstand mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Anträge auf Satzungsänderung sind den Delegierten mit der Einladung zuzustellen. Ein außerordentlicher Kreisjugendtag muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder des Kreisjugendtages die Einberufung verlangt. Der Kreisjugendtag ist beschlussfähig, wenn fristgerecht dazu eingeladen wurde. Der Kreisjugendtag wählt sich eine(n) Vorsitzende(n). 

 

  1. Wahl eines/r Vorsitzenden 

  2. Entlastung des Vorstandes 

  3. Wahl des Vorstandes 

  4. Wahl der Kassenprüfer*innen

  5. Feststellung des Haushaltsplanes 

  6. Aufnahme von Vereinen

  7. Benennung der Jugendgruppen 

  8. Beschlussfassung über Satzungsänderungen 

  9. Auflösung der Deutsche(n) Jugend in Europa Kreisverband    Hannover-Stadt e.V. 

 

Die Beschlüsse bedürfen einer einfachen Mehrheit mit Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Kreisverbandes. Die Beschlüsse einer Satzungsänderung bedürfen einer Zweidrittel-, die über die Auflösung des Kreisverbandes einer Dreiviertel-Mehrheit. 

 

Die Beschlüsse der Organe des Kreisverbandes binden alle Mitglieder des Kreisverbandes und deren Gliederungen. Über Beschlüsse des Kreisverbandes ist ein Protokoll zu führen, das von dem jeweiligen Vorsitzenden und einem zu bestellenden Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 6

Geschäftsführender Vorstand

 

Der Vorstand gem. §26 BGB besteht aus einem/r Vorsitzenden und 1 – 5 Stellvertreter*innen. 

 

Der geschäftsführende Vorstand vertritt die Deutsche Jugend in Europa, Kreisverband Hannover-Stadt e.V. gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt. 

 

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 7

Erweiterter Vorstand

 

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

  1. dem geschäftsführenden Vorstand 

  2. jeweils einer Leitung der Jugendgruppen bzw. Mitgliedsvereine 

 

§ 8 

Wahlen

 

Der Vorstand § 6 wird auf die Dauer von zwei Jahren mit 

einfacher Mehrheit gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. 

§ 9 

Kassenprüfer*innen

 

Vom Kreisjugendtag werden zwei Kassenprüfer*innen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, die nicht Mitglieder des Vorstandes (§6) sein dürfen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer*innen haben das Finanz- und Kassengebaren des Kreisverbandes zu prüfen und dem Kreisjugendtag darüber Bericht zu erstatten.

 

§ 10

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

§ 11 

Gemeinnützigkeit 

 

1.     Die Tätigkeit der Organe des Kreisverbandes ist ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Verbandes keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

 

2.     Etwaige Gewinne dürfen für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. 

 

3.     Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapital-Anteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten. 

 

4.     Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung  berücksichtigt werden. 

 

Bei  Auflösung des Kreisverbandes fällt das Vermögen an die DJO-Deutsche Jugend in Europa, Landesverband Niedersachsen e.V. 

 

§ 12

 

Die Deutsche Jugend in Europa, Kreisverband Hannover-Stadt e.V. ist Rechtsnachfolger der DJO-Deutsche Jugend in Europa, Kreisverband Hannover-Stadt e.V..

Die Deutsche Jugend in Europa, Kreisverband Hannover-Stadt .e.V. tritt Ohne Ein- und Beschränkung in die Rechte und Pflichten des DJO-Deutsche Jugend in Europa, Kreisverband Hannover-Stadt e.V. ein. 

 

§ 13 

Redaktionelle Änderungen 

 

Redaktionelle Änderungen auf Verlangen des Registergerichtes und anderer Behörden können vom Vorstand ohne Beschluss des Kreisjugendtages vorgenommen werden. 

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